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(de) Italy, UCADI #196: "Verfassungsputsch" in Deutschland (ca, en, it, pt, tr) [maschinelle Übersetzung]

Date Thu, 29 May 2025 08:52:18 +0300


In der Zwischenzeit zwischen dem Ende der Legislaturperiode und der Konstituierung des neuen Bundestages, der aus den Wahlen vom 23. Februar 2025 hervorgeht, wurde durch einstimmigen Beschluss der im scheidenden Parlament vertretenen Parteien eine Verfassungsänderung verabschiedet, die im neuen Parlament vermutlich nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hätte. Mit der Genehmigung des Gesetzentwurfs Nr. Mit dem von SPD und CDU/CSU vorgeschlagenen Verfassungsänderungsantrag Nr. 20/15096 wurde die sogenannte Schuldenbremse abgeschafft, die Artikel 109 und 115 des Grundgesetzes (GG) neu formuliert und der neue Artikel 143h eingeführt. Die Ja-Stimmen lagen bei 512 und die Nein-Stimmen bei 206. Anschließend stimmte der Bundesrat in der Plenarsitzung am 21. März mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Maßnahme zu, 53 Stimmen dafür und keine Gegenstimme, wobei sich vier Länder enthielten: Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Die Schuldenbremse wurde 1969 in Deutschland eingeführt und dann durch die Maßnahmen des Landes innerhalb der Europäischen Union auf andere Staaten ausgeweitet, beispielsweise auf Italien nach der Finanzkrise von 2007, das das Verfassungsgesetz 1/2012 ("Einführung des Grundsatzes des ausgeglichenen Haushalts in die Verfassungscharta") verabschiedete, mit dem 2012 die Artikel 81, 97, 117 und 119 der Verfassung geändert und der Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts in die Charta aufgenommen wurden.
Dieses Gesetz, das am 8. Mai 2012 in Kraft trat, wird jedoch seit 2014 angewendet.
Die vom Deutschen Bundestag auf den Weg gebrachte Reform ermöglicht die Delegation der Einhaltung der Schuldenregel in Bezug auf Verteidigungs- und sicherheitspolitische Ausgaben, die 1 % des nominalen BIP übersteigen; die Einrichtung eines Sonderfonds in Höhe von 500 Milliarden Euro zur Modernisierung der Infrastruktur des Landes (Stromnetze, Krankenhäuser, Straßen, Eisenbahnen) und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045; die Lockerung der Schuldenregel für die Länder durch die Ausweitung der für den Bund bereits vorgesehenen Option zur strukturellen Schuldenaufnahme auf die regionale Ebene. Bei einer Gesamtverschuldung von unter 0,35 Prozent des nominalen BIP muss der Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts jedenfalls als eingehalten gelten.
Wenn dies geschah, verdient es einige Überlegungen hinsichtlich der Methode und des Verdienstes. Zum Verfahren der Zustimmung zu dieser Maßnahme weisen wir darauf hin, dass die Reform im Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen angenommen und von den Liberalen, der AfD, der Linken und der Partei von Sahra Wagenknecht (BSW) abgelehnt wurde und daher in der Zusammensetzung des neuen Parlaments nicht über ausreichende Stimmen verfügt hätte. Daher die Entscheidung, das Genehmigungsverfahren noch vor dem ungewissen Ausgang der Neuwahlen durchführen zu lassen.
In der Sache ist festzustellen, dass die Reform, die mit dem veränderten geopolitischen Szenario begründet ist und auf die Wiederaufrüstung Deutschlands abzielt, Investitionsausgaben für das Klima durch solche für die Wiederaufrüstung ersetzt. Das Ziel besteht darin, den wirtschaftlichen Abschwung durch die Umstellung eines großen Teils der Automobilindustrie auf die Rüstungsproduktion zu überwinden. Gleichzeitig werden die Mittel jedoch auch für Investitionen in die Infrastruktur verwendet, die aufgrund der Verschlechterung der Infrastruktur des Landes sowohl im Straßen- und Schienenverkehr als auch im gesamten Industrieapparat notwendig geworden sind. Mit anderen Worten: Die ordoliberale Politik der Lohnverhandlungen und der Austerität stieß schließlich an ihre Grenzen und führte das Land in eine Rezession, in deren Folge der Krieg die Verfügbarkeit von billiger Energie und die Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen mit Russland fehlten.
Andererseits war das Problem bereits mit den außerordentlichen Ausgaben, die durch den Covid-Notstand notwendig wurden, und dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 über die Übertragung der Ermächtigung für die Pandemie-Notschulden von einem Ende des Haushalts auf das andere offensichtlich geworden, das Aufstockungen des Haushalts während des bereits begonnenen Haushaltsjahres sowie Ermächtigungen für Schulden über das Bezugsjahr hinaus untersagte.
Daraus folgt, dass es möglich sein wird, bei den Verteidigungsausgaben ein Defizit zu verzeichnen. Bundesausgaben für Zivilschutz und Geheimdienste; Ausgaben für den Schutz von Informationssystemen und die Unterstützung völkerrechtswidrig angegriffener Staaten. Die Ausweitung der Ausgaben über die Verteidigung hinaus war notwendig, um die Zustimmung von Alleanza 90 und den Grünen zu dieser Maßnahme zu erhalten.
Die Verschuldung der Länder muss jedenfalls dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 109 Abs. 1 Satz 1 GG) genügen, sofern sie insgesamt 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigt.
Der durch die vorliegende Maßnahme in das Grundgesetz eingeführte neue Artikel 143h ermächtigt die Bundesregierung, ein Sondervermögen einzurichten, um den Investitionsbedarf des Bundes, der Länder und der Kommunen zur Modernisierung der deutschen Infrastruktur zu decken.
Dem Sondervermögen können Kreditermächtigungen bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden, für die die Anwendung der Schuldenbremse nach Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgeschlossen ist. Die Dauer der Anlagezulassung des Sondervermögens ist auf zwölf Jahre begrenzt. Aus der Gesamtdotierung des Sondervermögens sieht die Regelung vor, dass: 100 Milliarden Euro in den Klima- und Transformationsfonds fließen, deren Verwendung zweckmäßig ist, um die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen; 100 Milliarden Euro sollen den Ländern für Investitionen in entsprechende Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist in der Verordnung festgelegt, dass die Länder dem Bund über deren Verwendung Bericht erstatten und dass der Bund selbst befugt ist, deren ordnungsgemäße Verwendung zu überprüfen.
Im erläuternden Bericht wird präzisiert, dass im Bereich der Infrastruktur die Mittel des Fonds insbesondere zur Finanzierung der in Artikel 10 Absatz 3 Nr. genannten Investitionen verwendet werden können. 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dabei handelt es sich um Investitionen in den Bereichen Katastrophenschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhauseinrichtungen, Energieinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen für wissenschaftliche Aktivitäten sowie Forschung, Entwicklung und Digitalisierung.
Somit sind ein Gesetz und eine Maßnahme zur Verfassungsreform zum Äquivalent des Gesetzes über die Kriegskredite geworden, das die deutschen Sozialisten vor dem Kriegseintritt Deutschlands im Jahr 1914 verabschiedet hatten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass es sich hierbei um eine Maßnahme mit vielen Facetten handelt, unter anderem im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung und der Entwicklung der Infrastruktur des Landes. Mit der Folge, dass andere Länder wie Italien, nachdem es diese Maßnahme in die Verfassung aufgenommen hat, an das von Deutschland auferlegte Dogma des ausgeglichenen Haushalts gebunden bleiben, während die Deutschen sich von allen Fesseln und Bindungen befreien, um ihre eigene Wirtschaft in der Krise wieder anzukurbeln - im verzweifelten Versuch der herrschenden Elite, die Regierung Europas und ihre eigene Vorherrschaft aufrechtzuerhalten.
Es ist an der Zeit, dass die gesamte politische Klasse Italiens nachdenkt und handelt und sich nicht zu Entscheidungen zwingen lässt, die sie später bereuen wird.

G.L.

https://www.ucadi.org/2025/04/28/colpo-di-stato-costituzionale-in-germania/
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